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Abitur 2022

wichtig Infos


Straelen, 25. April 2022
Informationen zur Durchführung von Abiturprüfungen 2022 unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Liebe Schüler*innen,
sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Kolleg*innen,


im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen informiere ich Sie über die aktuell geltenden Regelungen im Falle einer Covid19-Erkrankung und die dazugehörigen Quarantänebestimmungen für Prüflinge in den Abiturprüfungen.


1. Ein erkrankter Prüfling mit positivem Testergebnis (PCR- oder Bürgertest) ist ebenso von der Prüfung freigestellt wie ein Prüfling mit einem ärztlichen Attest aufgrund von Erkrankung.
• Die Isolation endet nach 7 Tagen, wenn der Prüfling symptomfrei ist und einen negativen Test (PCR- oder Bürgertest) vorlegen kann; ohne negativen Test endet die Isolation nach 10 Tagen.
• Nach 7 Tagen Isolation, muss der Prüfling ein neues positives Testergebnis (PCR- oder Bürgertest) oder ein ärztliches Attest vorweisen, um bei anstehenden weiteren Prüfungen entschuldigt zu sein und um die Prüfungen nachholen zu können.


2. Prüflinge, die sich aufgrund eines positiven Haushaltmitglieds in Quarantäne befinden, können nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies gilt nicht für Prüflinge, die von der Quarantäne wegen Auffrischungsimpfung oder vergleichbarer Fallgruppen freigestellt sind. In einem solchen Fall kann der Prüfling zum Schutz der anderen eine Maske tragen, ggf. kann die Schule nach organisatorischem Ermessen einen weiteren Prüfungsraum vorhalten (Hinweis: Anordnungen durch das Gesundheitsamt gehen diesen Regelungen vor).


3. Prüflinge, die Erkältungs-Symptome haben, aber einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorweisen, dürfen an der Prüfung teilnehmen, wenn sie sich als prüfungsfähig erklären. In einem solchen Fall kann der Prüfling zum Schutz der anderen eine Maske tragen, ggf. kann die Schule nach organisatorischem Ermessen einen weiteren Prüfungsraum vorhalten. Dieser Fall gilt nicht für eine Freitestung im Anschluss an eine vorherige Covid19-Erkrankung, denn für die Freitestung ist Symptomfreiheit Voraussetzungen. In diesen Fällen gilt Nummer 1.
Die oben genannten Regelungen basieren auf der aktuellen CoronaTest-QuarantäneVO vom 07.04.2022, die bis zum 05.05.2022 gültig ist. Sollten sich die Regelungen nach dem 05.05.2022 ändern, werden wir Sie über die Veränderungen informieren.

Björn Tischler                                    
Stellvertretender Schulleiter